Rz. 4

Unterstützungspflicht: Der Gesetzeswortlaut "Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ist wenig konkret im Hinblick auf die Pflichtenstruktur der Betriebspartner. Durch diese Formulierung versucht der Gesetzgeber, das Auseinanderfallen von datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und innerorganisatorischer Weisungsfreiheit des Betriebsrats abzufangen. Unklar ist aber, was der Arbeitgeber bei einem datenschutzrechtlich unzulässigen Verhalten des Betriebsrats tun kann. Ein im Beschlussverfahren durchsetzbarer Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat besteht bekanntlich nicht. Auch ist die Einigungsstelle nicht zuständig. Ein Auskunftsanspruch kollidiert mit Verschwiegenheitspflichten des Betriebsrats. Somit bleibt im Wesentlichen das Instrument der Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber hat das Risiko gegenüber Dritten und damit insbesondere gegenüber den bei ihm Beschäftigten, für die Erfüllung von Auskunfts- oder Löschungspflichten durch den Betriebsrat zu haften. Ihm drohen zudem ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen nach Art. 83 DSGVO. Ob der Hinweis auf ein fehlendes Verschulden des Arbeitgebers ausreicht, ihn vor Sanktionen zu bewahren, wird die Rechtsprechung zu klären haben. Begründen lässt sich dies mit dem Hinweis auf Art. 82 Abs. 3 DSGVO, weil der Arbeitgeber im Regelfall nachweisen kann, "dass er in keinerlei Weise für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist". Ein ähnlicher Begründungsansatz kann gegen eine Geldbuße vorgebracht werden.

 

Rz. 5

Für die Praxis ist es daher ratsam, die Zusammenarbeit durch eine Betriebsvereinbarung zu konkretisieren. Insoweit kann es sich anbieten, aufzugliedern, welche datenschutzrechtlichen Pflichten direkt vom Betriebsrat wahrgenommen werden und welche der Arbeitgeber erfüllen soll. Eine solche Vereinbarung liegt aber nicht auf dem Gebiet der erzwingbaren Mitbestimmung und kann daher auch nicht durch die Einigungsstelle beschlossen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?