Rz. 44
Damit der Betriebsrat seine Überwachungspflichten umfassend erfüllen kann, muss der Arbeitgeber „auf Verlangen” die zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, d. h. ggf. auch aushändigen (§ 80 Abs. 2 Satz. 2 BetrVG). Nach Auffassung des BAG erstreckt sich dies auch auf Betriebsgeheimnisse (BAG, Beschluss v. 31.1.1989, 1 ABR 72/87; vgl. dazu unten Rz. 50). Anders ist das allerdings beim Wirtschaftsausschuss, wenn durch die Unterrichtung eine Gefährdung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu befürchten ist (vgl. hierzu § 106 Abs. 2 BetrVG).
Die Unterrichtung hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen, ggf. sind fremdsprachige Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Form der Unterlagen ist unerheblich, in Betracht kommen z. B. Schriftstücke, Fotos, Tonträger, Werkstücke, Messprotokolle oder Dateien. Unterlagen i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BetrVG sind die beim Arbeitgeber vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der vorlageverpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat. Verlangt der Betriebsrat Angaben aus einer konkreten Datei, kann der Arbeitgeber seiner Vorlagepflicht auch durch das Einräumen einer stichtagsbezogenen Leseberechtigung genügen, wenn er zugleich sicherstellt, dass die betroffene Datei in diesem Zustand dem Betriebsrat für die Ausübung seines Überwachungsrechts zugänglich bleibt. Das Wahlrecht liegt insoweit aber beim Arbeitgeber; ein Anspruch des Betriebsrats auf einen Online-Zugriff auf Daten besteht nicht; er nähme dem Arbeitgeber das Wahlrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 HS 1 BetrVG, den Anspruch durch den Ausdruck des vorlagepflichtigen Dateiinhalts zu erfüllen (BAG, Beschluss v. 16.8.2011, 1 ABR 22/10).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber zu informieren, welche EDV-Systeme mit welchen Betriebs- und Anwendungsprogrammen eingeführt werden sollen oder bereits im Einsatz sind.
Dem Betriebsrat ist die datenverarbeitungstechnische Funktions- und Arbeitsweise des Systems/Programms sowie die betrieblich bestimmte Arbeitsaufgabe darzustellen. Dabei kann sich der Arbeitgeber auch betriebsangehöriger Fachkräfte oder solcher des Herstellers bedienen, der Betriebsrat darf diese nicht ablehnen (BAG, Beschluss v. 4.6.1987, 6 ABR 63/85).
Zu überlassen sind nur beim Arbeitgeber (bereits) vorhandene Unterlagen (LAG München, Beschluss v. 24.6.2004, 3 TaBV 63/03). Ein Anspruch auf Herstellung oder Beschaffung von Dritten besteht nicht. Ein solcher Herstellungsanspruch lässt sich nach Auffassung des BAG aus dem Gesetz nicht entnehmen (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 13/02). Der Betriebsrat kann auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber Vertragspartner zur nachträglichen Vervollständigung bereits erstellter Unterlagen auffordert (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.7.2006, 5 TaBV 6/05). Ebenso wenig kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber z. B. die Installierung von Messgeräten an Arbeitsplätzen verlangen, um auf diese Weise Unterlagen über die tatsächliche Lärmbelästigung der Arbeitnehmer zu erhalten.
Ein Einsichtsrecht in einzelne Arbeitsverträge besteht nach § 80 Abs. 2 BetrVG ebenso wenig (Hessisches LAG, Beschluss v. 28.10.2004, 9 TaBV 38/04), wie ein Einsichtsrecht in die Personalakten (vgl. § 83 Abs. 1 BetrVG; BAG, Beschluss v. 20.12.1988, 1 ABR 63/87). Allerdings kann der Betriebsrat unter Umständen ein Einsichtsrecht in Verträge des Arbeitgebers mit Drittunternehmen geltend machen. Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die mit Drittfirmen – deren Tätigkeit der Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs des Arbeitgebers dient – abgeschlossenen Werkverträge zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG, Beschluss vom 31.1.1989, 1 ABR 72/87).