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Soweit es zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, kann der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt sein, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. In Betrieben mit bis 200 Arbeitnehmern, in denen keine Ausschüsse gebildet werden können, nimmt das Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahr.

 
Hinweis

Nach Auffassung des BAG kann das Einsichtsrecht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in Betrieben, in denen kein Betriebsausschuss gebildet ist, statt durch den Betriebsratsvorsitzenden durch dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden, wobei dem besonders beauftragten Betriebsratsmitglied die Führung der laufenden Geschäfte nicht übertragen sein muss (BAG Beschluss v. 14.1.2014, 1 ABR 54/12).

In Kleinstbetrieben steht das Einsichtsrecht dem Betriebsobmann zu.

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