Rz. 18

Von den in Rz. 16 geschilderten Fällen zu unterscheiden sind Streitigkeiten betreffend das Vorliegen des Überwachungsrechts, d. h. Fälle, in denen streitig ist, ob die Überwachung der Einhaltung einer bestimmten Norm überhaupt zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört oder über die Art und Weise seiner Durchführung. Diese Fragen betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, hierüber entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (BAG, Beschluss v. 10.6.1986, 1 ABR 59/84).

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