Rz. 1

Mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG korrespondiert das in § 82 BetrVG geregelte Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitnehmer das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen, d. h. in der Regel von seinem Vorgesetzten, gehört zu werden. Der Vorgesetzte muss sich mit dem Anliegen des Arbeitnehmers auseinandersetzen. Diese gesetzlich normierte Selbstverständlichkeit ergibt sich bereits aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und gilt auch in betriebsratslosen sowie in nicht betriebsratsfähigen Betrieben.

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