Rz. 8

Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 82 BetrVG sind im Urteilsverfahren einzuklagen (§ 2 ArbGG, §§ 46 ff. ArbGG[1]). Der Betriebsrat kann diese Ansprüche nicht selbständig geltend machen, weil ihm kein eigenes Recht im Verhältnis zum Arbeitgeber zusteht.[2]

Der sich aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stellt für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgehen kann (BAG, Beschluss v. 16.11.2004, 1 ABR 53/03). Die Weigerung des Betriebsratsmitglieds, dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung zu entsprechen und an dem Gespräch teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG sein. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegen das Betriebsratsmitglied besteht allerdings nicht.[3]

[1] Vgl. Fitting, § 82 Rz. 14, 15.
[2] Ebenso Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 15.
[3] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 15.

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