Rz. 28

Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat zum Zwecke der Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Dies begründet gegenüber dem Arbeitgeber einen im Urteilsverfahren (BAG, Urteil v. 24.4.1979, 6 AZR 69/77[1]) durchsetzbaren Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds im individuellen Beschwerdeverfahren. Dabei obliegt die Auswahl des Mitglieds nicht dem Betriebsrat, sondern dem Arbeitnehmer[2], der sich also an das "Betriebsratsmitglieds seines Vertrauens" wenden kann. Der Betriebsrat kann daher nicht durch Beschluss festlegen, welches Mitglied des Betriebsrats mit der Behandlung der Beschwerde betraut wird. Allerdings kann der Arbeitnehmer ein Tätigwerden des Betriebsratsmitglieds nicht im Beschlussverfahren gerichtlich erzwingen.[3] Weigert sich das Betriebsratsmitglied sachgrundlos, kann es dadurch aber eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG begehen.

 

Rz. 29

Im Unterschied zu den Regelungen in § 82 Abs. 2 Satz 3 und § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sieht § 84 BetrVG keine besondere Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats vor. Daraus wird der Schluss gezogen, dass der Arbeitnehmer kein Recht auf anonyme Behandlung seiner Beschwerde hat.[4] Dem ist zuzustimmen, da die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens keinen Raum für eine solche Vertraulichkeit lässt. Allerdings ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hieraus kann sich im Einzelfall eine Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Tatsachen ergeben, die den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers berühren und nicht allgemein bekannt sind.[5]

[1] DB 1979,1755; ErfK/Kania, § 84 BetrVG Rz. 9.
[2] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 14.
[3] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 23; ErfK/Kania, § 84 BetrVG Rz. 9; a. A. GK-BetrVG/Wiese/Franzen § 84 Rz. 37.
[4] Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 15; Fitting, § 84 BetrVG Rz. 14; GKBetrVG-Wiese/Franzen § 84 Rz. 23.
[5] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 14.

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