Rz. 34

Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Entgegennahme und Bescheidung der Beschwerde, über die sich aus einer Anerkennung der Beschwerde durch den Arbeitgeber ergebenden Rechtsansprüche, über Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot oder Meinungsverschiedenheiten über die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglied sind im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren auszutragen.[1]

[1] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 22.

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