Rz. 28

Bestehen zwischen den Betriebsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, so entscheiden hierüber die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80ff. ArbGG. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab auf eine offensichtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen.

 

Rz. 29

Entsteht aufgrund der Anerkennung der Berechtigung der Beschwerde ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abhilfe, ist dieser vom Arbeitnehmer im Urteilsverfahren geltend zu machen.[1] Da es sich um einen individuellen arbeitsvertraglichen Anspruch handelt, ist der Betriebsrat zu einer Geltendmachung nicht befugt.

[1] Fitting, § 85 BetrVG Rz. 14.

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