16.1 Allgemeines
Rz. 211
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 ist § 87 Abs. 1 BetrVG um ein weiteres Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergänzt worden, das die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachter mobiler Arbeit betrifft.
Das mobile Arbeiten ist als umgangssprachlich so bezeichnetes "Homeoffice" unter 3 Aspekten in jüngerer Zeit in den Blick gerückt: Zunächst wurde mobile Arbeit als Instrument zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus eingesetzt, wie es zunächst in der Corona-Arbeitsschutz VO, später dann in § 28b Abs. 7 IFSG angeordnet war. Zum Zweiten dient es der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Dritten sind Tendenzen zu beobachten, wonach Arbeitgeber mobiles Arbeiten dazu nutzen, Büroflächen zu verkleinern und auf diese Weise Kosten zu sparen. Die rechtspolitische Bedeutung des Mitbestimmungsrechts ist hingegen eher gering: Es betrifft nicht die Einführung, sondern nur die Ausgestaltung von mobiler Arbeit und hier bestehen bereits eine Reihe einschlägiger Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
16.2 Mobile Arbeit
Rz. 212
Eine Definition, was unter "mobiler Arbeit" zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht; auch in anderen Gesetzen ist diese Form der Arbeitsleistung bisher nicht definiert.
Der umgangssprachliche Begriff des "Homeoffice" führt schon allein deswegen nicht weiter, weil er mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird; das mobile Arbeiten im Sinne der Nr. 14 muss gerade nicht von zuhause aus erfolgen.
Einen Anhaltspunkt bietet der bisher nicht umgesetzte Referentenentwurf des Mobile Arbeit-Gesetzes (MAG) vom 14.1.2021, der für eine Neufassung des § 111 Abs. 1 GewO eine Definition vorsieht, nach der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mobil arbeitet, "wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt."
Ansonsten findet sich der Begriff des mobilen Arbeitens noch in der SARS CoV-2 Arbeitsschutzregel unter Ziff. 2.2: "Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden."
Gesetzlich geregelt ist in § 2 Abs. 7 ArbStättV lediglich der Telearbeitsplatz, bei dem es sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten handelt.
In der Gesetzesbegründung wird der Begriff der mobilen Arbeit ähnlich dem Referentenentwurf zum Mobile-Arbeit-Gesetz beschrieben: Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin arbeitet mobil, wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations-und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt. Unklar bleibt, ob auch die Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV mobile Arbeit darstellt. Auch sie erfüllt diese Kriterien, denn sie wird außerhalb des Betriebs von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort – nämlich den Privaträumen des Arbeitnehmers – erbracht. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers schließt der Begriff "mobil" nicht aus, dass die Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz erbracht wird, solange sich dieser außerhalb des Betriebs befindet.
Mobile Arbeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund deren Eigenart ortsgebunden außerhalb des Betriebs erbringen muss. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung bei einem Kunden zu erbringen hat. Gleiches gilt, wenn sich die Mobilität bereits zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung ergibt (zum Beispiel Außendienst-Mitarbeiter, LKW–Fahrer, Handelsvertreter oder Monteure).
Von dem Mitbestimmungsrecht wird sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene – z. B. projektbedingte oder zum Infektionsschutz eingeführte mobile Arbeit erfasst.
16.3 Informations- und Kommunikationstechnologie
Rz. 213
Eine weitere Voraussetzung für eine Mitbestimmung ist, dass die mobile Arbeit mittels Informations-und Kommunikationstechnologie erbracht wird. Eine bloße Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus, beispielsweis...