Rz. 5
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat sich der Betriebsrat für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung im Betrieb und den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen. Die Zuweisung einer weiteren Aufgabe an den Betriebsrat verstärkt dessen Einbeziehung in den gesetzlichen Arbeits- und Umweltschutz, indem ihm eine Überwachungsbefugnis und -pflicht auferlegt wird.
3.1 Arbeitsschutz
Rz. 6
Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes gehören die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften einschließlich der anerkannten Regeln der Technik und des Stands von Wissenschaft und Technik, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die einschlägigen Bestimmungen in Tarifverträgen und in den gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder § 88 Nrn. 1, 1a BetrVG geschlossenen Betriebsvereinbarungen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bordvertretung für die Schiffssicherheit ist überdies § 115 Abs. 7 Nr. 7 BetrVG zu beachten. Zu den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zählen nach herrschender Meinung außerdem die Rechtsnormen, die dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern öffentlich-rechtliche Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer auferlegen. Wichtige Vorschriften des Arbeitsschutzes sind insbesondere Normen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Arbeitssicherheitsgesetzes, des SGB VII, der Gewerbeordnung sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen. Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 BetrVG erlangt zunehmend Bedeutung, soweit Mobbing mit Arbeitsschutz-Relevanz in Rede steht.
3.2 Unfallverhütung
Rz. 7
Die Unfallverhütungsvorschriften stellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als autonomes Recht erlassene Rechtsnormen dar; sie sind verbindliche Mindestvorschriften. Die Unfallverhütungsvorschriften werden vor allem von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht auf der Grundlage des § 15 SGB VII erlassen. Unfallversicherungsträger sind nach der Anlage zu § 114 SGB VII vorwiegend die Berufsgenossenschaften. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten vor allem im Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu der Berufsgenossenschaft. Sie begründen privatrechtliche Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wie auch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
3.3 Betrieblicher Umweltschutz
Rz. 8
Mit dem Gesetz zur Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes in § 89 BetrVG neu aufgenommen worden. Unter betrieblichem Umweltschutz versteht man nach der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen. Der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes ist vom Gesetzgeber indes zu weit gefasst worden, da er nicht nur den Umweltschutz innerhalb des Betriebs erfasst, sondern auch die von dem Betrieb ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass dem Betriebsrat als innerbetriebliches Interessenorgan der Arbeitnehmer kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zusteht. Der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes ist daher insoweit restriktiv zu verstehen. Der betriebliche Umweltschutz bezieht sich auf sämtliche einschlägigen Umweltgesetze und -verordnungen, insbesondere auf die Normen der Störfallverordnung, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Gentechnikschutzverordnung, Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung sowie der Umwelt-Audit-Verordnung.
3.4 Durchführung und Umsetzung
Rz. 9
§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG normiert das Recht und die Pflicht des Betriebsrats, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. Der Betriebsrat ist demnach in die Kontrolle der Befolgung von Umweltschutzvorschriften einzubeziehen. Die Pflicht obliegt dem Betriebsrat sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber den Arbeitnehmern. Hierbei handelt es sich in erster Linie um das Recht und die Pflicht, die Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz zu überwachen. Zu diesem Zweck kann und muss er Maßnahmen, die ihm erforderlich erscheinen, auch ohne einen konkreten Anlass von sich aus ergreifen. Mögliche Maßnahmen sind allgemeine Besichtigungen des Betriebs oder unangekündigte Stichproben, die jederzeit stattfinden können. Betriebsratsmitglieder dürfen dabei auch Anlagen betreten, die nach den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften mit dem Verbotsschild "Unbefugten ist der Zutritt verboten" versehen sind, wenn...