Rz. 14

Das Beratungsrecht des Betriebsrats umfasst grundsätzlich die gesamte Personalplanung des Arbeitgebers, soweit auch das Informationsrecht nach Abs. 1 Satz. 1 eröffnet ist. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber selbstverständlich über jeden Bereich der Personalplanung mit dem Betriebsrat beraten, soweit er dies für sinnvoll erachtet. Auch insoweit hat der Arbeitgeber von sich aus die Beratung zu veranlassen. Dies schließt jedoch eine Initiative des Betriebsrats nicht aus. In der Regel wird es nur dann zu Beratungen kommen, wenn sich aus der Personalplanung Maßnahmen ergeben, deren Härten vermieden werden sollen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um Personalplanungen handelt, die konkrete Auswirkungen auf die Belegschaft haben. Grundsätzlich wird dies nicht im Bereich der Personalbedarfsplanung, wohl aber bei den aus ihr folgenden Personaldeckungsplanungen der Fall sein.

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