Rz. 10

Voraussetzung für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des § 99 BetrVG ist das Vorhandensein eines Betriebsrats. In einem betriebsratslosen Betrieb bestehen keine Beteiligungsrechte. Der Arbeitgeber kann jede personelle Einzelmaßnahme alleine treffen, er ist in seinen Entscheidungen betriebsverfassungsrechtlich frei. Ein erstmals gewählter Betriebsrat kann erst nach der Konstituierung beteiligt werden, da er erst ab diesem Zeitpunkt handlungsfähig ist.[1]

 

Rz. 11

Die Zuständigkeit für personelle Einzelmaßnahmen liegt in der Regel (zu Sonderfällen vgl. Rz. 13a) beim jeweiligen für den Betrieb zuständigen Betriebsrat, nicht beim Gesamtbetriebsrat.[2]

[1] Fitting, § 99 Rz. 15.
[2] Fitting, § 99, Rz. 17; Richardi, § 99 Rz. 21.

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