Rz. 129

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert werden, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbarte oder um eine Richtlinie gem. § 95 Abs. 2 BetrVG handelt, deren Einführung verlangt werden kann.

 

Rz. 129a

Begründet der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung damit, dass die geplante Personalmaßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde, so kann das Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren prüfen, ob die Aufstellung der Richtlinie dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 95 BetrVG unterliegt und ob sie zwingendes Recht verletzt, insbesondere die immanenten Schranken einer Beteiligung des Betriebsrats überschreitet. Ist danach eine Richtlinie nichtig, entfällt auch ein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen Verstoßes gegen eine Auswahlrichtlinie.[1] Dies gilt jedoch nicht, wenn ein diesbezüglicher Spruch einer Einigungsstelle nicht fristgemäß nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten worden ist.

[1] So auch Richardi, § 99 Rz. 234.

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