Das Amt des Wahlvorstands ist als Ehrenamt ausgestaltet. Die Mitglieder haben folglich keine besonderen Entgeltansprüche, ihnen ist aber ausgefallenes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Im Übrigen genießen sie besonderen Kündigungsschutz. Werden vom Arbeitsgericht betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder eingesetzt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG), erhalten auch diese vom Arbeitgeber keine Vergütung für die Tätigkeit als Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstands unterfallen nicht der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, ihnen gegenüber Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

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