Festlegung des Bereichs, in dem gewählt werden soll
In der Praxis hat es sich bewährt, wenn als 1. Tagesordnungspunkt die Festlegung des Bereichs, in dem gewählt werden soll, erfolgt. Der Wahlvorstand muss sich dann insbesondere um die Zuordnung der Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne von § 4 BetrVG im Klaren sein. Diese Zuordnung ist für die Betriebsratsfähigkeit des Betriebs und insbesondere auch für die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung.
Zu beachten ist dabei: Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit beschließen, dass sie an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). "Hauptbetrieb" ist nach dem Bundesarbeitsgericht der Betrieb, in dem die Leitungsfunktionen für den betreffenden Betriebsteil unter organisatorischer Zusammenfassung wahrgenommen werden. Damit wird es den Arbeitnehmern in einem verselbstständigten Betriebsteil an die Hand gegeben, durch einfache Abstimmungen bei der Bildung und Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. "Hauptbetrieb "ist nach dem Bundesarbeitsgericht der Betrieb, in dem die Leitungsfunktionen für den betreffenden Betriebsteil unter organisatorischer Zusammenfassung wahrgenommen werden. Durch den Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz BetrVG auf § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG müssen mindestens 3 Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine entsprechende Abstimmung beantragen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat des Hauptbetriebs ein eigenständiges Initiativrecht, auch dieser kann die Abstimmung veranlassen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Für eine erfolgreiche Abstimmung ist die absolute Mehrheit aller Arbeitnehmer des Betriebs erforderlich, nicht nur die Mehrheit der auf einer Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer.
Eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bedarf es nicht.
Ein solcher Zuordnungsbeschluss scheidet jedoch dann aus, wenn in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BetrVG oder § 3 Abs. 2 BetrVG eine andere Zuordnung des Betriebsteils bereits geregelt ist. Entsprechende Regelungen haben Vorrang.
Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt (ob etwa ein Kleinstbetrieb dem Betrieb als Hauptbetrieb zuzuordnen ist, § 4 Abs. 2 BetrVG, oder ob ein Betriebsteil selbstständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist), können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG). Dies ist im Zweifelsfall auch empfehlenswert, denn eine falsche Bestimmung des Betriebs führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
Entscheidung über vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben zwischen in der Regel 51 und 100 Wahlberechtigten und Vereinbarung mit Arbeitgeber
In der ersten Sitzung des Wahlvorstands muss mit der Aufstellung der Wählerliste auch ermittelt werden, ob der Betrieb in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat. Für diesen Fall bietet nämlich § 14a Abs. 5 BetrVG die Option, über eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zum vereinfachten Wahlverfahren zu wechseln. Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Klärung herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, bleibt es beim regulären Verfahren.
Aufstellung der Wählerliste
Zu den weiteren wichtigen Aufgaben des Wahlvorstands gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Betriebsratswahl neu – die (aktuellen) Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzulisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Hierauf hat der Wahlvorstand größtmögliche Sorgfalt zu verwenden, da die Wählerliste formelle Grundlage für die Ausübung des (aktiven und passiven) Wahlrechts ist (§ 2 Abs. 3 WO BetrVG).
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen, das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) das Recht, selbst in den Betriebsrat gewählt zu werden. Ohne Eintragung in die Wählerliste sind Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar, auch wenn die Bewertung des Wahlvorstands objektiv falsch sein sollte. Der Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes kann hier nicht im Detail dargestellt werden. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zählen genauso zu den Arbeitnehmern wie auch Praktikanten, Umschüler oder Volontäre. Dies gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiter, die ihren freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst ableisten und für Mitarbeiter/innen in Elternzeit oder Mitarbeiterinnen im Mutterschutz.
Für einige Betriebe gelten seit dem 4.8.2009 gravierende Änderungen: Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sowie die entsprechenden zur Berufsausbildung Beschäftigten gelten nunmehr als (vollwertige) Arbeitnehmer, wenn sie im Betrieb eines privatwirtschaftlichen Unternehmens (also dem einer Privatperson, e...