Rz. 62
Erweitert wird der Kreis der Berechtigten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch um Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferinnen i. S. d. § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) sowie um Missionare oder Missionarinnen der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerks Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind. Den in den einzelnen Bundesländern für die Gewährung von Elterngeld zuständigen Stellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG) ist ein Nachweis für die Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Missionar in Form einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen.
3.2.1 Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer
Rz. 63
Wie die Bezugnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verdeutlicht, kommen Entwicklungshelfer oder -helferinnen nicht generell in den Genuss von Elterngeld, sondern lediglich dann, wenn sie die Kriterien des § 1 EhfG erfüllen. Hierzu zählt u. a., sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 2 Jahren vertraglich verpflichtet zu haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EhfG).
Rz. 64
Derzeit sind 7 Organisationen als Träger des Entwicklungsdienstes staatlich anerkannt (Aufstellung abrufbar beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung):
- AGIAMONDO – Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe – Fachdienst der deutschen katholischen Kirche für internationale Zusammenarbeit;
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit;
- Dienste in Übersee gGmbH;
- CFI – Christliche Fachkräfte International;
- EIRENE – Internationaler Christlicher Friedensdienst;
- Weltfriedensdienst;
- forum ZFD – Forum Ziviler Friedensdienst.
Rz. 65
Motivation für die Einbeziehung dieser Personengruppe in den Kreis der Anspruchsberechtigten ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem deutschen Träger des Entwicklungsdienstes sowie die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit.
3.2.2 Missionarinnen und Missionare
Rz. 66
Die Missionswerke und -gesellschaften, für die Missionarinnen und Missionare unter gleichzeitiger Wahrung eines möglichen Elterngeldanspruchs tätig werden können, sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abschließend aufgezählt. Gleichwohl verfügen die im Gesetz genannten Organisationen über eine große Zahl von Mitgliedern und Vereinbarungspartnern.
Rz. 67
Mitglieder des Evangelischen Missionswerks Deutschland sind etwa die EKD, der CVJM und die Deutsche Bibelgesellschaft. Der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Deutsche Katholische Missionsrat ist zwischenzeitlich aufgelöst worden. An seine Stelle ist die 2011 neu gegründete "Konferenz Weltkirche" getreten, zu deren Mitgliedern unter anderem die Deutsche Bischofskonferenz, MISEREOR, MISSIO, ADVENIAT und Caritas International gehören.