Rz. 7
Zweite Voraussetzung ist ein Betreuungsverhältnis zu einem Kind, das im Haushalt – nicht notwendig des Arbeitnehmers – zu betreuen und zu erziehen ist und das noch keine 3 Jahre (bzw. 8 Jahre) alt ist. Der Arbeitnehmer muss das Kind selbst erziehen und kann das nicht weitgehend einem Dritten, auch nicht anderen Familienmitgliedern, überlassen.
Rz. 8
Es muss sich bei dem zu betreuenden Kind zwar nicht um ein leibliches Kind handeln, aber die Beziehung zu ihm muss eine bestimmte Qualität haben: Es kann sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a-c i. V. m. § 1 Abs. 3 und 4 um folgende Beziehungen handeln:
Rz. 9
Voraussetzung ist immer, dass das Kind für die Dauer der Elternzeit im selben Haushalt wie der Arbeitnehmer lebt und dort von ihm tatsächlich betreut wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2). Dieser Haushalt muss nicht im Inland (Grenzgänger) liegen und es muss auch nicht zwingend der Haushalt des elternzeitberechtigten Arbeitnehmers sein, denn dafür gibt der Gesetzeswortlaut nichts her und angesichts von Art. 3 Abs. 1 b) der RL 2019/1158/EU wäre eine solche Auslegung auch richtlinienwidrig. So ist es möglich, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit vorübergehend in dem Haushalt lebt, in dem das Kind ständig (mit seiner Mutter) lebt, er aber außerhalb der Elternzeit von ihm getrennt lebt. Den Haushalt sieht der Gesetzgeber als Mittelpunkt der privaten Lebensführung zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse einer Familie oder einer einzelnen Person. Dabei genügt ein bloß räumliches Zusammenleben nicht, sondern es ist eine materielle Versorgung wie auch immaterielle Zuwendung erforderlich. Unter welchen Bedingungen dieses räumliche Zusammenleben stattfindet, ist nicht maßgeblich, sodass bspw. auch in einem Frauenhaus diese Voraussetzung erfüllt sein kann.
Die Voraussetzungen entfallen nicht bei jeder räumlichen Trennung, solange ein ortsbezogener Mittelpunkt gemeinsamer Lebensinteressen erhalten bleibt oder in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden soll. Hier wird ein Zeitraum von 3 Monaten als unschädlich angesehen. Bei einem stationären Aufenthalt des erkrankten Kindes kann auch ein ggf. deutlich längerer Zeitraum unschädlich sein.
Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung, nach der das Kind im Haushalt des Berechtigten leben muss, Art. 3 Abs. 1 b) der RL 2019/1158/EU verletzt, der lediglich die Betreuung des Kindes durch den Elternteil verlangt, verletzt. Durch dieses Erfordernis wird der von § 2 Nr. 1 RV verbürgte Anspruch auf Elternurlaub unzulässig eingeschränkt, der die Voraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt gerade nicht verlangt. Da die Richtlinie aber nicht auf das Merkmal der Betreuung des Kindes verzichtet, dürften Fälle, in denen das Kind betreut wird, aber nicht mit dem elternzeitberechtigten Elternteil in einem Haushalt lebt, selten sein. Denkbar sind Fälle, bei denen der Vater täglich zur Betreuung des Kindes in den Haushalt der Mutter kommt. § 15 Abs. 1 ist daher richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das Merkmal "in einem Haushalt leben" auch dann erfüllt ist, wenn während der Betreuung Elternteil und Kind die Zeit zusammen in einem Haushalt – sei es der des Kindes, sei es der des Elternteils – verbringen. Das gilt jedenfalls für die europarechtlich vorgeschriebene Mindestdauer des Elternurlaubs von 4 Monaten nach Art. 5 Abs. 1 der RL 2019/1158/EU. Eine räumliche Trennung, die bei vernünftiger Betrachtung eine regelmäßige Betreuung des Kindes verhindert, spricht daher immer gegen einen Anspruch auf Elternzeit mangels Betreuung des Kindes.
Ebenfalls erfüllt ein "Betreuungs-Sharing" die Voraussetzungen. Wechselt das Kind zwischen den Haushalten von Mutter und Vater gleichmäßig und wohnt so abwechselnd bei jeweils einem Elternteil, so steht das Kind zu beiden Elternteilen in einem Betreuungsverhältnis.
Rz. 10
Weitere Voraussetzung ist, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht. Das umfasst d...