Zuvielgewährung von Urlaub
Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2024 bereits 20 von 30 Tagen Erholungsurlaub erhalten; am 1.7.2024 nimmt er bis zum 30.11.2025 Elternzeit in Anspruch.
Welche Kürzungsmöglichkeiten bestehen für den Arbeitgeber?
Lösung
Den Urlaub für das Jahr 2024 kann der Arbeitgeber nur noch um 10 Tage kürzen, denn 20 Tage hat der Arbeitnehmer schon erhalten. Da er aber bereits zum 1.7. die Elternzeit beansprucht hat, hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, den Urlaub für 2024 um 6/12 von 30 Tagen = 15 Tage zu kürzen. Der Arbeitnehmer hat damit 5 Tage "zu viel" Urlaub erhalten.
Diese 5 Tage kann der Arbeitgeber jetzt mit dem zukünftigen Urlaub "verrechnen".
Der Arbeitnehmer hat für das Jahr 2025 grds. auch 30 Tage Urlaubsanspruch; den kann der Arbeitgeber zunächst um 11/12 kürzen, da der Arbeitnehmer in diesem Jahr in 11 von 12 Monaten Elternzeit genommen hat. Damit reduziert sich der Anspruch für 2025 auf 2,5 Tage. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nun um den in 2024 überschießend gewährten Urlaub von 5 Tagen kürzen, sodass für 2025 kein Urlaubsanspruch mehr besteht.
Es bleibt aber immer noch ein Saldo von überschießendem Urlaub von 2,5 Tagen zugunsten des Arbeitnehmers. Hier kann der Arbeitgeber auch noch den Urlaub im Jahr 2026 um diese 2,5 Tage kürzen, sodass in 2026 dann nur ein Anspruch von 27,5 Tagen besteht. Die Kürzungsmöglichkeit wegen vor Antritt der Elternzeit zu viel gewährten Urlaubs ist nicht auf das Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit begrenzt, sondern kann auch in das darauffolgende Urlaubsjahr erstreckt werden.