1.1 Rechtsentwicklung und Grundsätze
Rz. 1
§ 2 BEEG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 mit dem BEEG neu in Kraft gesetzt worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009 ist mit Wirkung v. 24.1.2009 Abs. 7 Satz 6 a. F. redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 7 a. F. eingefügt worden. Abs. 7 Satz 4 a. F. ist durch Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 mit Wirkung v. 2.4.2009 neu gefasst worden. Etliche Neuerungen bewirkte Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 mit Wirkung v. 1.1.2011: Abs. 1 Satz 2 wurde inhaltlich geändert, Abs. 2 Satz 2 wurde neu eingefügt, Abs. 7 Satz 1 a. F. wurde redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 2 a. F. wurde inhaltlich korrigiert. Weitreichende Neuregelungen und erhebliche systematische Umstrukturierungen erfolgten mit Art. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges v. 10.9.2012 mit Inkrafttreten ab 18.9.2012: Abs. 1-3 wurden inhaltlich geändert und angepasst, Abs. 5 wurde zu Abs. 4 und redaktionell angepasst, Abs. 4 und 6-9 a. F. wurden aufgehoben und neu geregelt durch die gleichzeitig eingefügten §§ 2a-f BEEG. Die neu gefassten Vorschriften des § 2 BEEG gelten für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Abs. 3 Satz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014 mit Inkrafttreten am 1.1.2015 für die nach dem 30.6.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder neu eingefügt. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 wurden durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 mit Inkrafttreten am 1.9.2021 redaktionell angepasst.
Rz. 2
Das Elterngeld selbst wird zwar steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 67 EStG), erhöht aber das einem Steuerpflichtigen zuzurechnende Einkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG) und unterliegt deshalb dem besonderen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 2 EStG, auch wenn lediglich der Mindestbetrag nach Abs. 4 gezahlt wird. Dies bedeutet, dass der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen ohne Berücksichtigung des Elterngeldes angewendet wird.
Rz. 3
Sozialversicherungsbeiträge sind für das Elterngeld nicht zu entrichten, denn es handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung, die nicht mit Einkommensersatzleistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung vergleichbar ist. Im Vordergrund steht beim Elterngeld die Zielsetzung, mit dieser familienpolitisch motivierten Leistung Eltern in der Frühphase der Elternschaft und daran anschließend bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie zu unterstützen.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 4
§ 2 BEEG in der ab 18.9.2012 geltenden Fassung regelt nur noch die Höhe des Elterngeldes. Die Berechnungsmodalitäten des dem Elterngeld zugrunde zu legenden Einkommens legen seit der grundlegenden Umstrukturierung der Norm nunmehr die §§ 2a-f BEEG fest. Das Elterngeld hat Einkommensersatzfunktion und richtet sich seiner Höhe nach daher grds. nach dem durch die Kinderbetreuung und Kindererziehung wegfallenden Einkommen des betreuenden Elternteils. Wurde im Bemessungszeitraum kein Einkommen erzielt, besteht jedoch Anspruch auf einen Mindestbetrag (Abs. 4). Der Mindestbetrag ist auch dann maßgebend, wenn das zuvor bezogene Einkommen weiterhin erzielt wird. Eine Berücksichtigung von Einkommen des Partners (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) findet grds. nicht statt, weder in Form der Anrechnung, noch der "Aufrechnung" in der Gestalt, dass eine Mindestsicherung der Familie stattzufinden habe. Eine gewisse Ausnahme stellt lediglich § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG dem Grunde nach dar, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Partner mehr als 175.000 EUR (bzw. nach der bis 31.3.2025 geltenden Fassung: 200.000 EUR bzw. nach der bis 31.3.2024 geltenden Fassung: 300.000 EUR bzw. nach der bis 31.8.2021 geltenden Fassung: 500.000 EUR) im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum beträgt. Insoweit erfolgt jedoch keine A...