2.1 Begriff der Berufsbildung
Rz. 2
§ 20 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. BEEG sind und damit einen Rechtsanspruch auf Elternzeit haben. Wichtig ist, dass § 20 den Begriff der Berufsbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 BBiG verwendet, damit also nicht auf Berufsausbildungsverhältnisse beschränkt ist, sondern nach § 1 Abs. 1 BBiG auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung erfasst. Erfasst sind alle Personen, deren Ausbildung zu einer beruflichen Qualifikation führen soll.
Rz. 3
Soweit es sich um von § 1 Abs. 1 BBiG nicht erfasste, andere Vertragsverhältnisse i. S. v. § 26 BBiG handelt, in denen berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen (z. B. Berufspraktikanten, Volontäre), ergibt sich ein Anspruch auf Elternzeit und die Geltung des § 17 BEEG über § 26 BBiG i. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG, der darauf verweist, dass auch auf die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich anzuwenden sind.
Darunter fallen aber nicht Praktikanten, die ein Praktikum aufgrund einer Studienordnung oder aufgrund schulischer Vorgaben durchlaufen. Diese unterliegen nicht dem BBiG und erfüllen auch nicht den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff. Auch die Studenten einer dualen Hochschule sind keine Auszubildenden nach dem BBiG. Das BBiG ist nicht anwendbar – auch nicht in der Praxisphase. Anders ist es jedoch, wenn das Studium neben ein Ausbildungsverhältnis tritt; dann findet das BBiG insgesamt Anwendung. Da § 20 BEEG aber nur allgemein und ohne Bezug auf das BBiG von "zur Berufsbildung Beschäftigten" spricht, also weder die Eigenschaft als Arbeitnehmer noch als zur Berufszubildender im Sinne des § 1 BBiG verlangt, ist es gerechtfertigt, das BEEG auf Studenten einer Dualen Hochschule für die betrieblichen Praxisphasen anzuwenden. Schüler unterliegen nicht dem BEEG. Schüler ist der, dessen Tätigkeit sich im Lernen erschöpft und der nicht noch eine Leistung durch eine betriebliche Mitarbeit erbringt.
Auszubildende zur Pflegefachfrau oder -mann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) unterliegen nicht dem BBiG, wie sich aus § 63 PflBG ergibt. Nach § 16 Abs. 4 PflBG finden auf dieses Ausbildungsverhältnis grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften – und damit auch das BEEG – Anwendung.
2.2 Verlängerung von Berufsbildungsverhältnissen
Rz. 4
§ 20 Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Dauer von Berufsbildungsverhältnissen, die von einer Elternzeit des Beschäftigten betroffen werden. Da hier durch die von der Elternzeit verursachte Unterbrechung der Aus- oder Fortbildungszweck gefährdet ist, tritt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 eine automatische Verlängerung der entsprechenden Rechtsverhältnisse ein. Der Auffassung, dass der Auszubildende nur einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses habe, ist nicht zu folgen. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Berufsbildungszeit" betrifft nicht nur die vertraglich zu regelnde Dauer des Ausbildungsverhältnisses, sondern auch die öffentlich-rechtliche Frage der vorgeschriebenen Mindestdauer. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, es in die Disposition des Auszubildenden zu stellen, ob die Dauer der Elternzeit verlängernd angerechnet wird. Seit 1.9.2021 ist im Gesetz klargestellt, dass im Falle einer Berufsausbildung in Teilzeit nach § 7a BBiG oder § 27b HandWO die Anrechnung der Elternzeit auf die Dauer der Berufsausbildung nicht erfolgt. Das findet seine Begründung darin, dass sich in diesem Fall nach § 7a BBiG die Berufsausbildung von Gesetzes wegen verlängert. Nach § 7a Abs. 2 BBiG verlängert sich die Dauer der Teilzeitberufsausbildung entsprechend der Teilzeitvereinbarung, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. Nach § 7a Abs. 3 BBiG verlängert sich auf Verlangen der Auszubildenden die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.
Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Auszubildenden ihren Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG auf Fortsetzung der Berufsausbildung in Teilzeit geltend machen. Da Auszubildende nach § 20 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitnehmer gelten, steht ihnen auch diese Möglichkeit offen. Die Ausbildung in Teilzeit richtet sich dann aber in ihrer Ausg...