1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 mit Wirkung zum 18.9.2012 in das BEEG eingefügt worden. Sie ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Sie ist mit Wirkung zum 1.1.2015 neu bekannt gemacht worden, ohne dass dies mit inhaltlichen Änderungen der Regelung verbunden war. Durch 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 sind in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "und Nutzung" gestrichen worden, weil der Begriff der Verarbeitung umfassend zu verstehen ist, also auch die Nutzung meint. Diese Fassung der Norm ist seit 26.11.2019 unverändert in Kraft. Durch Art. 57 Nr. 12 des Bürokratieentlastungsgesetzes IV vom 23.10.2024 ist § 24a Abs. 1 Satz 1 geändert worden. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 22 BEEG. Die Norm verweist nun auf § 22 Abs 3 Nr. 3 BEEG.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Zu den Motiven und Zwecken der Regelung führt der BT-Ausschuss für FSFJ in der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus:
"§ 24a regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen das Statistische Bundesamt Einzeldaten an das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das BMFSFJ, übermitteln darf. Die Übermittlung der Einzeldaten soll das zuständige Bundesministerium in die Lage versetzen, Mikrosimulationsmodelle im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu erstellen und zu nutzen. Diese sind besonders gut geeignet, die voraussichtlichen Auswirkungen von Gesetzesänderungen zu ermitteln. Entwicklung und Einsatz von Mikrosimulationsmodellen erfolgen nach wissenschaftlichen Methoden und erfordern den Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen. Im Rahmen eines Simulationsmodells wird auf Basis individueller Angaben der individuelle Leistungsanspruch nachgebildet. Dadurch können die Effekte von Gesetzesänderungen exakt ermittelt werden. Auch lassen sich mit Einzeldaten wichtige Details wie die Verteilung der Bezugsdauer erkennen, die eine wesentliche Grundlage für die Prognose der Ausgaben im Elterngeld darstellt. Anders als bei entsprechenden Regelungen zum Umgang mit Daten aus der Steuerstatistik enthält diese Regelung keine Beschränkung auf eine Stichprobe. Das Erfordernis für eine solche Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Grundgesamtheit bei der Steuerstatistik deutlich größer ist als die Grundgesamtheit bei der Elterngeldstatistik. … Die Gruppe der Elterngeldberechtigten ist äußerst heterogen und enthält – anders als die Berechtigten anderer Einkommensersatzleistungen – viele Untergruppen (Beschäftigte, Selbstständige, Beamte). Insofern werden in diesen Konstellationen die Fallzahlen oftmals so klein, dass keine verlässliche Analyse mehr möglich ist und über familienpolitisch bedeutsame Personengruppen (etwa Alleinerziehende) keine repräsentativen Aussagen getroffen werden können. Um verlässliche Aussagen über die Auswirkungen von Gesetzesänderungen machen zu können, ist in vielen Fällen die Gesamtheit aller Einzeldaten aus der Elterngeldstatistik erforderlich. Die (mit der Regelung) neu geschaffene Verfügbarkeit von Einzeldatensätzen erhöht die Schätzgenauigkeit und erleichtert insofern die Gesetzesfolgenabschätzung und damit eine Entscheidungsfindung erheblich. … Die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist auf ein mit Blick auf den Zweck der Gesetzesfolgenabschätzung unvermeidliches Maß begrenzt. Ein unmittelbarer Personenbezug der übermittelten Daten ist nicht gegeben. Die in dieser Hinsicht so gering wie möglich gehaltene datenschutzrechtliche Beeinträchtigung ist erforderlich und angemessen, um eine gute gesetzgeberische Planung und Gesetzesfolgenabschätzung (Ermittlung der Zahl der Betroffenen und der Kosten) zu ermöglichen."
Rz. 3
Die ausführliche Begründung der Norm lässt erkennen, dass der Gesetzgeber § 24a als Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ansieht. Mit Blick auf die Rechtfertigung des Eingriffs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden die mit dem Eingriff verfolgten Motive und Zwecke detailliert begründet. Abs. 1 der Vorschrift erlaubt in Ergänzung zu § 24 BEEG eine Übermittlung auch von Einzelangaben; er schränkt zugleich die Übermittlungsbefugnis nach Verwendungszweck und Adressatenkreis ein. Abs. 2 regelt die materiellen und formellen Maßnahmen zur Wahrung des Statistikgeheimnisses. Abs. 3 legt den Personen, die diese Einzeldaten – ggf. auch als beauftragte Forschungsstelle – verarbeiten oder verwenden, eine Geheimhaltungspflicht auf. Dies soll die unbefugte Verwendung und das Bekanntwerden der Einzelangaben verhindern.