2.1 Übermittlungsermächtigung (Abs. 1)
Rz. 4
§ 24a Abs. 1 ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Dieses wird ermächtigt, Daten aus seinen Erhebungen für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an das fachlich zuständige Bundesministerium zu übermitteln. Die Übermittlung von statistischem Material wird gestattet, auch wenn es sich um Einzelangaben handelt. Das Statistische Bundesamt ist aber nur berechtigt, auf Aufforderung Einzelangaben zu übermitteln. Die Aufforderung muss von dem fachlich zuständigen Bundesministerium (derzeit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BMFSFJ) oder einer von ihm beauftragten Forschungsstelle stammen. Ohne Aufforderung einer dieser Stellen ist das Statistische Bundesamt nicht zur Übermittlung von Einzelangaben ermächtigt. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Aufforderung kein Verwaltungsakt (VA), sondern eine schlichte Mitteilung über den Bedarf an Einzelangaben.
Rz. 5
Gem. § 3 Abs. 1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Damit wird gewährleistet, dass alle personenbezogenen Daten, und nicht erst die ab Inkrafttreten des § 24a erhobenen, übermittelt werden dürfen. Der Empfänger kann mit diesen Daten Auswirkungen von Gesetzesänderungen abschätzen und planen. Die Einzelangaben sind ohne Hilfsmerkmale zu übermitteln, nur das Hilfsmerkmal nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 BEEG i. d. F. ab 1.9.2021 darf nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt werden. Das ist die Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin. Die bis 30.4.2025 in § 24a geregelte Verweisung auf § 22 Abs. 4 Nr. 3 BEEG war ein redaktionelles Versehen, das zum 1.5.2025 behoben wird (Rz. 1 am Ende).
Rz. 6
Mit den Daten ist die Kennnummer nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 BEEG zu übermitteln. Das ist die "Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin". Sie ist erforderlich, um bei einer zeitlich versetzten Lieferung von Teil- und Ergänzungsdatensätzen eine korrekte Zuordnung der nachträglich gelieferten Einzeldaten zu gewährleisten. Entsprechendes gilt bei der Übermittlung von korrigierten Daten im Rahmen von Datenrevisionen. Zudem werden durch die Kennnummer auch Aussagen über den Paarbezug möglich. Abgesehen von diesem Hilfsmerkmal dürfen die Datensätze keine weiteren Angaben zur Person (wie etwa Namen und Anschrift) enthalten.
Rz. 7
Empfänger der übermittelten Einzeldaten ist (1.) das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das BMFSFJ. Dort sind die Einzeldaten im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich zu verarbeiten. Die Übermittlung kann daneben auch an von diesem Ministerium mit der Datenverarbeitung (2.) beauftragte Forschungseinrichtungen erfolgen. Es handelt sich bei den Forschungseinrichtungen nicht um Dritte i. S. d. Datenschutzrechts, sondern um eine Auftragsdatenverarbeitung (vgl. Art. 28 DSGVO). Sie unterliegen den datenschutzrechtlichen Kontroll- und Weisungsbefugnissen des fachlich zuständigen Bundesministeriums, das mit dem Beauftragten verantwortliche Stelle i. S. d. Datenschutzrechts ist. Das BMFSFJ als Auftraggeber ist für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und der DSGVO ebenso verantwortlich wie die Stelle der Auftragsdatenverarbeitung.
Rz. 8
Die Verarbeitung ist nur zu dem Zweck zugelassen, Mikrosimulationsmodelle zu entwickeln und zu betreiben. Die Befugnis zur Übermittlung der statistischen Daten ist nach Zweck und Art der Verwendung eingeschränkt. Die Übermittlung darf aufgrund des Verweises in Abs. 1 Satz 1 auf § 24 BEEG nur entweder zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, also gegenüber dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag (auch Bürgerschaft) erfolgen, oder zu Zwecken der Planung bei den obersten Bundes- oder Landesbehörden. Einzelangaben dürfen nur in einem Umfang übermittelt werden, wie sie für die Erstellung des jeweiligen Mikrosimulationsmodells erforderlich ist (Abs. 1 Satz 2). Zudem hat die Übermittlung von Einzelangaben mittels eines sicheren Datentransfers zu erfolgen (ähnlich § 7 Abs. 6b SteuerstatistikG).
2.2 Technisch-organisatorische Vorgaben (Abs. 2)
Rz. 9
Die technischen und organisatorischen Vorgaben, die die empfangende Stelle bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu beachten hat, sind in Abs. 2 sowie Abs. 1 Satz 2 geregelt. Die Übermittlung hat danach mittels eines sicheren Datentransfers zu erfolgen. Adressat auch des Abs. 2 ist (nur) das fachlich zuständige Bundesministerium und nicht – wie nach § 24 BEEG – auch die Landesbehörden. Neben den Vorgaben des Abs. 2 gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze. Die räumliche, personelle und organisatorische Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgabenbereichen ist bei der Erstellung der Mikrosimulationsmodelle sicherzustellen. Dabei gelten auch die Regelungen für eine Auftragsdatenverarbeitung. Die Anforderu...