1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013 zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wurde nun verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis 31.12.2015 über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes zu berichten. Satz 2 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014 in den § 25 eingefügt worden und führt eine neue Berichtspflicht der Bundesregierung ein, die bis 31.12.2017 zu erfüllen war. Nachdem sich der Zweck der früheren Regelung erfüllt hatte, ist § 25 inhaltlich neu gefasst worden: Durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020 hat die Vorschrift ihre neue Fassung – eine Datenübermittlungsbefugnis für Standesämter – erhalten.
Eine Neufassung hat § 25 zum 1.11.2024 durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV vom 23.10.2024
erhalten. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Norm an den ebenfalls neu gefassten § 68 Abs. 3 PStG anpassen. Mit den Änderungen sollen die Nutzung des automatisierten Abrufs für das Elterngeldverfahren ermöglicht und die in § 68 Abs. 3 PStG geregelten Anforderungen für eine automatisierte Datenabfrage erfüllt werden.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Nach § 25 können die zuständigen Elterngeldstellen die im Normtext aufgeführten Daten bei den zuständigen Standesämtern elektronisch und automatisiert abrufen. Die Maßgabe, dass hierfür ein Antrag auf Elterngeld gestellt sein muss, gewährleistet, dass bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag vorliegt und diesem die Mitteilung des Standesamtes über die Beurkundung der Geburt konkret zugeordnet werden kann. Der Antragsteller muss in den elektronischen Abruf und die Datenübermittlung eingewilligt haben.