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Die Behörde hat über die Frage einer vorläufigen Leistungseinstellung unter Ausübung des ihr zufallenden Ermessens zu entscheiden. Ist die Behörde nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Anhörung verpflichtet, muss sie auch die für ihre Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen der Anhörung mitteilen.

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