Rz. 32

Da die vorläufige Einstellung der Leistungen auf einem Realakt beruht und der sich aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch unberührt bleibt, kann der Leistungsempfänger bei ausbleibender Aufhebung des Bewilligungsbescheids innerhalb der 2-Monats-Frist seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten verfolgen.[1]

[1] BeckOGK/Kallert, SGB II, SGB III, § 331 SGB III, Rz. 16; BEEG-EStG-BKGG/Pauli, 7/2007, § 26 BEEG, Rz. 7.

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