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Da die vorläufige Einstellung der Leistungen auf einem Realakt beruht und der sich aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch unberührt bleibt, kann der Leistungsempfänger bei ausbleibender Aufhebung des Bewilligungsbescheids innerhalb der 2-Monats-Frist seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten verfolgen.[1]
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