Rz. 36

§ 27 Abs. 3 BEEG in der vom 1.1.2020 bis 29.2.2020 geltenden Fassung regelte – von Anfang an befristet für die Dauer von nur 2 Monaten – den Zeitpunkt, ab dem die Änderung des § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung anzuwenden war; nämlich für Entscheidungen, die Zeiträume betrafen, die nach dem 31.12.2019 begannen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 7 BEEG knüpften an das Aufenthaltsgesetz an. Durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung wurde das Aufenthaltsgesetz geändert. Infolgedessen ist § 1 Abs. 7 BEEG um eine neue Nr. 4 ergänzt worden. Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung trat am 1.1.2020 in Kraft. § 1 Abs. 7 Nr. 4 BEEG war dementsprechend für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betrafen, die nach dem 31.12.2019 begannen.

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