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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 2a Geschwisterbonus und Mehr ... / 2 Geschwisterbonus (Abs. 1 bis 3)

Dr. Michael Schnell
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Rz. 2

Mit dem Geschwisterbonus, der nunmehr in Abs. 1 Satz 1 vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Klammerzusatz legal definiert wird, soll die schon als Folge einer ersten Geburt eingetretene Verminderung des Erwerbseinkommens, die durch eine weitere Geburt verlängert wird, zumindest etwas ausgeglichen werden.[1] Der Zuschlag beträgt 10 % des zustehenden, also sich der Höhe nach zwischen mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR belaufenden, Elterngelds, allerdings ohne Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags nach Abs. 4. Dieser Betrag ist daher in einem ersten Schritt zu bestimmen und anschließend um 10 %, mindestens jedoch um 75 EUR, zu erhöhen.

 

Rz. 3

Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass der Elterngeldberechtigte mit 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit 3 oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in einem Haushalt lebt (Abs. 1 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn die Geschwisterkinder jeweils die jeweilige Altersgrenze nicht überschritten haben. Berücksichtigt werden dabei nur Kinder, für die der Elterngeldberechtigte auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 BEEG erfüllt (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). Es muss sich also um eigene Kinder der Person handeln, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 3 BEEG eingreift. Der Elterngeldberechtigte muss diese Kinder selbst betreuen und erziehen und darf keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Grund dieser Regelung ist, dass anderenfalls kein erhöhter Betreuungsaufwand auszugleichen ist. Das Kind, anlässlich dessen Geburt das Elterngeld beantragt wird, ist bei der Bestimmung der Zahl der Kinder, mit der der Elterngeldberechtigte in einem Haushalt lebt, mitzuzählen. Handelt es sich jedoch um eine Mehrlingsgeburt, werden der 2. und jeder w...

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