Rz. 2
Die Norm regelt den Bemessungszeitraum, der der Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, also sowohl aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger, nach § 2 Abs. 1 BEEG zugrunde zu legen ist[1] und definiert den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG lediglich abstrakt umschriebenen Zeitraum "vor der Geburt des Kindes". Im Falle der Adoption betrifft der Bemessungszeitraum den Zeitraum "vor der Annahme des Kindes", also den Zeitraum vor der Begründung des Adoptionspflegeverhältnisses[2], was sich im Übrigen aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG ergibt.
Gesetzessystematisch wird der Bemessungszeitraum
- in Abs. 1 für das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit,
- in Abs. 2 für das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
in Abs. 3 sowie Abs. 4 für das (kombinierte) Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
festgelegt.
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