2.1 Grundsatz des Zwölfkalendermonatsprinzips vor der Geburt (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten 12 (vollen) Kalendermonate vor dem Kalendermonat[1] der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist ausschließlich, ob vor der Geburt Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Rechtsfolge ist die zwingende (von den abschließenden Ausnahmen des § 2b Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BEEG abgesehen) Festlegung des Bemessungszeitraums auf die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes, selbst wenn der Elterngeldberechtigte in diesem so gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum selbst gar nicht (vollständig) nichtselbstständig tätig war. Es wird damit grds. das Durchschnittseinkommen der letzten 12 (vollständig abgeschlossenen) Kalendermonate zugrunde gelegt. Seit der Neuregelung ab 18.9.2012 gilt dieser 12-monatige Bemessungszeitraum nur noch für das Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Ausnahmen von der Bestimmung des Bemessungszeitraums i. S. v. Kalendermonaten, die nicht mitzählen, also übersprungen werden und damit zur (teilweisen) Vorverlagerung des Bemessungszeitraums führen, ergeben sich nur aus den in Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ausdrücklich aufgeführten Sonderfällen.

 

Rz. 4

Wesentlich ist, dass der Bemessungszeitraum des Abs. 1 grds. durch Kalendermonate geprägt ist und deshalb abweichend vom sonst grds. im BEEG verwendeten Lebensmonatsprinzip bestimmt wird. Nur für die Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes (§ 2 Abs. 3 BEEG) sind die einzelnen Lebensmonate des Kindes maßgebend.

 

Rz. 5

Nicht unterschieden wird innerhalb der nach Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Kalendermonate zwischen Kalendermonaten mit und/oder ohne Einkommen. Auch Kalendermonate ohne Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit werden in den Bemessungszeitraum mit einbezogen. Für die Ermittlung des Einkommens ist grds. nur die Zuordnung zum Bemessungszeitraum wesentlich. Soweit einzelne Kalendermonatsbeträge zu bilden sind, dienen diese nur als Rechenposten.

[1] Nunmehr mit Wirkung ab 1.9.2021 ausdrücklich im Gesetzeswortlaut vom Gesetzgeber auch klargestellt, vgl. dazu auch: BT-Drucks. 19/24438, S. 26.

2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

 

Rz. 6

Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt. Es handelt sich nach Sinn, Zweck und Funktion um "Streckungstatbestände". Das sind Sachverhalte, die den Regelbemessungszeitraum der letzten 12 Kalendermonate der Vergangenheit strecken und damit in die Vorvergangenheit verlängern. Hintergrund der Vorschriften ist es, ausnahmsweise das Absinken des Elterngelds durch geringeres oder gar fehlendes monatliches Erwerbseinkommen im Regelbemessungszeitraum des Abs. 1 Satz 1, also der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, zu vermeiden.[2] Denn wenn im Regelbemessungszeitraum in einem oder mehreren Kalendermonaten kein oder nur ein verringertes Erwerbseinkommen bezogen wurde, führt dies grds. zu einer Minderung des Durchschnittseinkommens im Bemessungszeitraum und damit zu einem niedrigeren Elterngeld im Elterngeldbezugszeitraum. Die Ursachen hierfür sind grds. unerheblich (Krankheit, die zu vermindertem Einkommen in Form von Krankengeld führt; Arbeitslosigkeit, die zu vermindertem Einkommen in Form von Arbeitslosengeld führt; Unfall, der zu vermindertem Einkommen in Form von Verletztengeld führt etc.). In den nachfolgend aufgeführten 4 grundsätzlichen Konstellationen des Abs. 1 Satz 2 sieht der Gesetzgeber vor, dass einzelne Kalendermonate bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes heranzuziehenden Kalendermonate übersprungen werden und damit unberücksichtigt bleiben.[3]

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 führen Kalendermonate, in denen die zum Elterngeldbezug berechtigte Person vor der Geburt des Kindes im Regelbemessungszeitraum mindestens einen Tag Basiselterngeld (nicht Elterngeld Plus) für ein älteres Kind (also im Zeitraum vom Tag der Geburt des älteren Kindes bis zu dessen vollendetem 14. bzw. ausnahmsweise [§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BEEG] 15.[4] Lebensmonat) bezogen hat (Erziehungsgeldbezug oder Elternzeitinanspruchnahme, ohne Elterngeldbezug, genügen nicht), zur Streckung des Bemessungszeitraums. Monate, in denen nach dem vollendeten 14. bzw. ausnahmsweise 15. Lebensmonat des älteren Kindes das zum 1.1.2015 eingeführte Elterngeld Plus für nach dem 30.6.2015 geborene bzw. mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder bezogen wurde, sind hingegen bei der Berechnung des Elterngeldes für das jüngere Kind zu berück...

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