Rz. 29

Im Unterschied zum Steuerrecht ist bei den Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich auf den Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG Bezug genommen. Als Werbungskosten ist einheitlich ein Zwölftel des jeweils maßgebenden Betrages (von derzeit 1.230 EUR, mithin monatlich i. H. v. 102,50 EUR) anzusetzen. Dies bringt zum Ausdruck, dass der Abzug – wie der Lohnsteuerabzug und der Abzug der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung – auf monatlicher Basis erfolgen soll. Ob die betroffene Person tatsächlich Steuern zahlt, ist ohne Bedeutung. Der Nachweis höherer oder geringerer Werbungskosten ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ausgeschlossen, was unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG durchaus kritisch gesehen werden kann, weil bei Selbstständigen die tatsächlichen mit der Einkommenserzielung verbundenen Aufwendungen in voller Höhe abgesetzt werden[1].

 

Rz. 30

Nicht zu folgen ist der (früheren) Auffassung des zuständigen Ministeriums, dass der Abzug des Werbungskostenpauschbetrags nicht stattfinden dürfe, wenn Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen vom Arbeitgeber nach § 40a EStG pauschal versteuert wird. Dies wird damit begründet, dass in Konstellationen, in denen das Steuerrecht bereits im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt, auch im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 kein Werbungskostenpauschbetrag abgezogen werden könne.[2] Diese Auffassung überzeugt deshalb nicht, weil Abs. 1 Satz 1 zwar den Werbungskostenpauschbetrag des § 9a EStG benennt, aber hinsichtlich der Berücksichtigung der Werbungskosten eine bewusst vom Steuerrecht abweichende Regelung trifft (kein Nachweis höherer, über dem Pauschbetrag liegender Werbungskosten; Zwölftelung des Pauschbetrags). Dass das Steuerrecht für pauschal besteuerte Einnahmen keine Werbungskosten vorsieht, beruht darauf, dass hierfür vom Arbeitnehmer keine Steuern zu entrichten sind. Eine Regelung, dass gleichwohl Werbungskosten zu berücksichtigen sind, würde daher ins Leere laufen. Im Übrigen können auch bei kurzfristigen Beschäftigungen Werbungskosten entstehen, sodass es nicht sachgerecht ist, den Werbungskostenabzug von vornherein auszublenden. Darüber hinaus ist der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 eindeutig: Er sieht den Abzug des Zwölftels des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG für jedes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit vor, gleich ob es pauschal oder regulär versteuert wird.[3]

 

Rz. 31

Für jeden Kalendermonat erfolgt nur einmal der Werbungskostenabzug, auch wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt und daraus Einnahmen erzielt werden. Der Abzug kann maximal zu einem Einkommen von Null führen, nicht hingegen zu einem negativen Einkommen.

 

Rz. 32

Abs. 1 Satz 4 trifft eine zeitliche Konkretisierung für den nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diese mit Wirkung zum 18.9.2012[4] eingefügte Ergänzung dient ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung.[5] Unterjährige Änderungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages werden nicht berücksichtigt. Entscheidend für den nach Abs. 1 Satz 1 vorzunehmenden Abzug ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG, der am 1.1. des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes maßgeblich ist. Konkret bedeutet dies, dass auf das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes abzustellen ist. Mit dieser Regelung soll zugleich sichergestellt werden, dass für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf den gleichen Geltungszeitraum abgestellt wird wie für den nach § 2e BEEG maßgeblichen Programmablaufplan. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch dann eindeutig festgelegt, wenn für das Kalenderjahr vor der Geburt aufgrund von besonderen steuerrechtlichen Anwendungsvorschriften mehr als eine Regelung zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gelten sollte.

[1] Vgl. dazu, unter Anwendung der vorhergehenden Regelungen: Dau, SGb 2008, 261, 265 ff.
[2] So, aber unzutreffend: RiLi BMFSFJ zum BEEG, Abschn. 2.7.1 [Stand: 12/2006]; in den späteren Auflagen [aktueller Stand: 2/2021] findet sich dieser unzutreffende Hinweis hingegen nicht mehr.
[4] BGBl. 2012 I S. 1878.
[5] BT-Drucks. 17/9841 S. 22.

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