4.1 Grundlage der Einkommensermittlung (Abs. 2)
Rz. 33
Grundlage der Einkommensermittlung ist die kalendermonatliche Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Aus dieser lassen sich im Regelfall, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 maßgeblichen Besonderheiten (bspw. der Nichtberücksichtigung der sonstigen Bezüge i. S. d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), die zur Ermittlung des kalendermonatlichen Einkommens notwendigen Rechengrößen entnehmen. Die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind zwar als "Grundlage", nicht aber als einzige Erkenntnisquelle für Art und Höhe der Einkünfte heranzuziehen. Insoweit erleichtert Abs. 2 die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, indem er den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung auf tatsächlicher (nicht auf rechtlicher) Ebene zuweist, die mit dem Inkrafttreten des Elterngeld-Plus-Gesetzes ab 1.1.2015 auch erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Die Norm entbindet aber die für die Gewährung des Elterngeldes zuständigen Stellen nicht von ihrer gem. § 26 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 20 SGB X obliegenden Sachaufklärungspflicht. Deshalb muss die Elterngeldstelle im Verwaltungsverfahren Hinweisen auf Fehler nachgehen und/oder die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung prüfen und aufklären, zumal es sich bei den (zugrunde zu legenden) Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§§ 108 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3 Buchst. a) der Entgeltbescheinigungsverordnung) lediglich um bloße Wissenserklärungen handelt. Aus diesem Grund wird nach § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG auch lediglich die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit der dortigen Angaben des Arbeitgebers – und nicht die von ihm vorgenommene lohnsteuerrechtliche Bewertung – vermutet.
Rz. 34
Nach der Regelung in Abs. 2 Satz 1 sind Korrekturmeldungen in späteren Monaten für die bei der Elterngeldberechnung maßgeblichen Monate nach § 2b Abs. 1 und Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen, soweit es sich um echte Korrekturmeldungen und nicht lediglich um nachträgliche Gefälligkeitsbescheinigungen handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine neue Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den betreffenden Monat erstellt oder in einer späteren Lohn- und Gehaltsbescheinigung die Korrektur für einen Vormonat vornimmt.
Rz. 35
Kann der Antragsteller die erforderlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen nicht beibringen, ist der Arbeitgeber nach § 9 BEEG verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Existiert dieser allerdings nicht mehr und kann der Antragsteller keine plausiblen Aufzeichnungs- oder Abrechnungsunterlagen mehr vorlegen, so ist im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit Eigenangaben des Antragstellers glaubhaft und nachvollziehbar sind.
Rz. 36
Sofern die maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen, sondern Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 EStG) erbracht werden, sind die entsprechenden Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts maßgeblich.
4.2 Grundlage der Abzugsermittlung (Abs. 3)
Rz. 37
Abs. 3 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus den Regelungen der §§ 2e, f BEEG. Zu den erforderlichen Abzugsmerkmalen gehören die Angaben