Rz. 2

§ 2d BEEG regelt die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BEEG, konkretisiert damit die dort eingangs normierten Begrifflichkeiten weiter und enthält durch den Klammerzusatz in Abs. 1 Halbsatz 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinneinkünfte". Hinsichtlich der pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verweist er auf die weitergehenden Konkretisierungen in den §§ 2e, f BEEG.

 

Rz. 3

Hervorzuheben ist, dass § 2d BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die zugrunde zu legenden Einkommensnachweise jeweils unterschiedlich sind: Für die Gewinneinkünfte im Bemessungszeitraum sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne maßgeblich (Abs. 2). Für die Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum sind die in einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, enthaltenen Gewinne maßgeblich (Abs. 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge