Rz. 4

§ 3 Abs. 1 legt fest, welche Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet werden.[1] Einnahmen, die als Einkünfte nach der Geburt des Kindes von § 3 Abs. 1 erfasst werden, werden grds. nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG berücksichtigt. Etwas anderes gilt wegen der ausdrücklichen Regelung nur für Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.[2]

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 28.
[2] BT-Drucks. 17/9841 S. 27.

2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 5

Mutterschaftsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Gewährung beruht. Denn nicht der gesetzliche Ursprung der Mutterschaftsleistungen, sondern die hinter der Leistungsart stehende Motivation ist ausschlaggebend für ihre Anrechnung auf das Elterngeld. So sollen durch das während der Zeit der Beschäftigungsverbote zustehende Mutterschaftsgeld und die hierauf gezahlten Zuschüssen die mit dem Wegfall des Erwerbseinkommens einhergehenden finanziellen Einbußen kompensiert werden.[1] Gleiches gilt für die in diesem Zeitraum gezahlten Dienst- und Anwärterbezüge nebst Zuschüssen. Die Zahlung von Elterngeld geht ebenfalls auf die Geburt des Kindes zurück und auch ihm kommt eine die Lebensgrundlage sichernde Funktion zu. Eine parallele Gewährung beider Leistungen ist wegen Zweckidentität folglich ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 6

Entsprechend Art. 5a der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch VO (EG) Nr. 988/2009, werden den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen anderer Staaten, die an der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit teilhaben, ebenfalls entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet.[3]

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 22.
[2] BT-Drucks. 16/1889 S. 22.
[3] BT-Drucks. 17/9841 S. 28.

2.1.1 Anrechnung von Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a))

 

Rz. 7

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bezieht sich auf das Mutterschaftsgeld, das nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 24i SGB V) oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) gewährt wird. Erfasst wird auch das für den Tag der Entbindung zustehende Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 3 SGB V.[1]

 

Rz. 8

Indem der Gesetzgeber bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ausreichen lässt, kommt es auf dessen tatsächliche Zahlung nicht an; somit steht einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld nicht entgegen, dass der Anspruch auf ersteres ruht.[2] Dies ist durchaus sachgerecht, hat das Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 4 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 4 SGB V doch die Fortzahlung des (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts oder -einkommens zum Hintergrund. Soweit kein Ausnahmefall nach § 19 Abs. 2 MuSchG vorliegt,[3] bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) die volle Anrechnung des Mutterschaftsgelds auf das Elterngeld.

[1] Brose/Weth/Volk/Brose, § 3, Rz. 10.
[2] Brose/Weth/Volk/Brose, § 3, Rz. 14.
[3] Vgl. Rz. 22.

2.1.1.1 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V

 

Rz. 9

Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten "weibliche Mitglieder" einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1]

 

Rz. 10

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach §§ 186 ff. i. V. m. §§ 5, 9 SGB V. Leistungen aus Anlass der Mutterschaft nach §§ 24c ff. SGB V erhalten somit zum einen die Pflichtversicherten nach § 5 SGB V, zum anderen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V). Nicht erfasst sind hingegen Mütter, die über ihre Eigenschaft als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind. Zwar begründet auch die Familienversicherung nach § 10 SGB V einen eigenständigen Versichertenstatus mit eigenen Leistungsansprüchen, eine selbstständige Mitgliedschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dieser Personenkreis der Versichertengemeinschaft erhält indes Mutterschaftsgeld nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 MuSchG.[2]

 

Rz. 11

Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung als originäres Mitglied ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu begründen. Zusätzlich muss alternativ entweder ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit bestehen oder der Versicherten wird wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt.

 

Rz. 12

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht etwa dann nicht, wenn die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Verbindung steht und eine Arbeitsunfähigkeit nicht den Ausfall von Erwerbseinkommen zur Folge hat. Dies kann unter anderem auf Studentinnen, Bezieherinnen von SGB II-Leistungen oder Teilnehmerinnen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zutreffen (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 SGB V).

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