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Bei den Zuschüssen nach § 20 MuSchG handelt es sich um den grds. vom Arbeitgeber (s. aber § 20 Abs. 3 MuSchG) getragenen Differenzbetrag zwischen dem kalendertäglich zustehenden Nettoarbeitsentgelt und dem kalendertäglich zustehenden Mutterschaftsgeld in Form des Höchstbetrags von 13 EUR.

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