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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist das Elterngeld für ein älteres Kind auf das Elterngeld für ein jüngeres Kind anzurechnen.[1] Demnach wird Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, auch dann angerechnet, wenn es keine Einkommensersatzleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 darstellt, sondern einkommensunabhängig gewährt wird.[2]

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 28.
[2] BT-Drucks. 17/9841 S. 28.

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