Rz. 8
Nachdem Elterngeld Plus maximal in der Höhe des hälftigen Basiselterngeldanspruchs bei vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit gezahlt wird, ist es folgerichtig, die für die Berechnung des Elterngeld Plus relevanten Mindest- und Erhöhungsbeträge ebenfalls zu halbieren.
Hierzu zählen:
- der Mindesbetrag für das Elterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG (Nr. 1),
- der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG (Nr. 2),
- der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG (Nr. 3) sowie
- die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Abs. 2 BEEG (Nr. 4).
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