1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Bis zum 1.9.2021 war in § 4c die Anrechnung von anderen Leistungen auf das Betreuungsgeld geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den früheren Wortlaut des § 4c gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13[2] für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]

 

Rz. 2

§ 4c enthält seit dem 1.9.2021 die Voraussetzungen für den alleinigen Bezug der Partnerkomponenten des Elterngeldes. Er entspricht § 4 Abs. 6 BEEG a. F. mit kleinen redaktionellen Änderungen. Die in der Norm enthaltenen Regelungen widmen sich einer bestimmten Gruppe von Antragsberechtigten, weshalb der Gesetzgeber eine eigene Vorschrift für angemessen erachtet hat.[4]

[1] BGBl. I 2021 S. 239 ff.
[2] BGBl. I 2015 S. 1565.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 26.
[4] BR-Drucks. 559/20 S. 29 f.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Der Abs. 1 des § 4c ist eine Ausnahmebestimmung zu § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG ("Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monate Basiselterngeld zuzüglich höchstens vier zustehenden Monatsbeträgen Partnerschaftsbonus nach § 4b."). Abs. 2 sieht – wie zuvor § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG a. F. – einen eigenen Anspruch für Elternteile i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, die aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht erfüllen können, z. B. weil sie alleinerziehend sind.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

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