1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zunächst war in § 4d der Bezugszeitraum des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4a gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13,[2] für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]

 

Rz. 2

Nunmehr enthält § 4d den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 7 BEEG a. F. Bei den vorgenommenen sprachlichen Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen. Eine Veränderung der zuvor geltenden Rechtslage ist nicht erfolgt.[4]

[1] BGBl. I 2021 S. 239 ff.
[2] BGBl. I 2015 S. 1565.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 26.
[4] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Der Anwendungsbereich der §§ 4 bis 4c BEEG wird durch § 4d Satz 1 auf den nach § 1 Abs. 3 und 4 BEEG elterngeldberechtigten Personenkreis ausgedehnt. Der Satz 2 des § 4d stellt ein Zustimmungserfordernis des sorgeberechtigten Elternteils für den in Satz 2 näher bezeichneten Personenkreis zum Bezug von Elterngeld auf.

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