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Der Anwendungsbereich der §§ 4 bis 4c BEEG wird durch § 4d Satz 1 auf den nach § 1 Abs. 3 und 4 BEEG elterngeldberechtigten Personenkreis ausgedehnt. Der Satz 2 des § 4d stellt ein Zustimmungserfordernis des sorgeberechtigten Elternteils für den in Satz 2 näher bezeichneten Personenkreis zum Bezug von Elterngeld auf.

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