Rz. 35
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 kann die im Antrag getroffene Festlegung der bezugsberechtigten Person, der Bezugsdauer und der Leistungsart geändert werden. Auch für Änderungen gelten nach Abs. 2 Satz 5 die Regelungen für die Antragstellung, insbesondere also das Formerfordernis des Abs. 1 Satz 1. Eine Änderung kann auch mehrfach erfolgen nachdem die Bindung an die Festlegungen im Erstantrag gelockert wurde. Die Änderungsmöglichkeiten werden durch Abs. 2 Sätze 1 bis 3 geregelt. Die Änderung kann nur bis zum Ende des Bezugszeitraums erfolgen (Satz 1). Eine Änderung kann innerhalb des Bezugszeitraums nur rückwirkend für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat des Eingangs des Änderungsantrags erfolgen (Satz 2). Sie kann – außer in Fällen der besonderen Härte – nicht für Zeiträume erfolgen, für die die jeweilige Leistung bereits ausgezahlt ist (Satz 3). Ergänzend und neben den Änderungen nach § 7 Abs. 2 waren übergangsweise die Optionen nach § 27 BEEG möglich; danach konnte der Bezug während der Corona-Pandemie aufgeschoben werden.
2.6.1 Änderung ohne Angabe von Gründen
Rz. 36
Die Festlegung im Elterngeldantrag kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ende des Bezugszeitraums für die Zukunft geändert werden (Abs. 2 Satz 1). Für eine Änderung besteht z. B. ein Bedürfnis, wenn der erwerbslose Elternteil während seines Elterngeldbezugs einen Arbeitsplatz angeboten bekommt. In diesem Fall kann der bisher erwerbstätige andere Elternteil die jeweilige Leistung in Anspruch nehmen. Das Interesse der Familie an der nachhaltigen Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen ist anzuerkennen. Eine Änderung ist aber ausgeschlossen, sobald die Monatsbeträge des Elterngelds bereits ausgezahlt sind (Abs. 2 Satz 3), es sei denn, es läge eine besondere Härte vor.
Rz. 37
Eine rückwirkende Änderung kann nur sehr eingeschränkt erfolgen. Sie kann nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat des Änderungsantrags erfolgen. Sie ist aber unzulässig, soweit die Monatsbeträge der Leistung schon ausbezahlt sind (Abs. 2 Satz 3). Da Elterngeld nach § 6 im Laufe des Monats gezahlt werden soll, für das es bestimmt ist, lässt die Regelung Änderungen der bezugsberechtigten Person regelmäßig nur für die Zukunft zu. Das Elterngeld ist ausgezahlt, wenn die Zahlung an den Gläubiger also den Berechtigten, bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Bei Zahlung im bargeldlosen Verkehr ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem vom Berechtigten angegebenen Bankkonto maßgeblich.
2.6.2 Änderungen wegen besonderer Härte (§ 7 Abs. 2 Satz 3)
Rz. 38
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 ist eine Änderung der Art der beantragten Leistung und der Zuordnung zu den bestimmten Lebensmonaten des Kindes nur in Fällen der besonderen Härte möglich. Eine Änderung wegen besonderer Härte ist auch dann möglich, wenn der Monatsbetrag der Leistung bereits ausbezahlt ist. Die "besondere Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff dessen Auslegung durch die zuständigen Stellen erfolgt, die aber in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren ggf. uneingeschränkt überprüfbar ist. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls das Festhalten des Antragstellers an der im Antrag getroffenen Festlegung im Hinblick auf die Gründe, die für die Änderung der Angaben angeführt werden, objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Das BSG hat in anderem Zusammenhang stets betont, die besondere Härte entziehe sich einer generalisierenden Betrachtung, es sei stets eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine solche Bewertung der Umstände des Einzelfalls wird man auch für die Änderung der Bezugszeiträume beim Elterngeld verlangen müssen. Dabei steht dem Änderungsinteresse des Berechtigten das Interesse der Verwaltung an einem einfachen Vollzug der Aufgaben nach dem BEEG gegenüber. Elterngeld Plus kann aber aus materiell-rechtlichen Gründen nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur beansprucht werden, wenn das Kind ab dem 15. Lebensmonat in jedem Lebensmonat im Haushalt eines Elternteils betreut worden ist. War vor dem 15. Lebensmonat der Elterngeldbezug längere Zeit unterbrochen (auswärtige Betreuung des Kinds), kann kein Elterngeld Plus mehr beansprucht werden.
Rz. 39
Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn ein Elternteil – nicht unbedingt der aktuelle Bezieher des Elterngelds – schwer erkrankt, bei einem Elternteil Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 und mehr) eintritt oder ein Elternteil stirbt. Das gilt entsprechend auch bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Kindes; es muss nicht das Kind betroffen sein, dessen Betreuung zum Bezug des Elterngeldes berechtigt. Schließlich können auch gewichtige wirtschaftliche Interessen den Härtefall begründen. Das Wohl des Kindes kann auch außerhalb gesundheitlicher Belange einen Härtefall begründen; dies gilt auch für andere Gründe von vergleichbarer Bedeutung. Auch die Notwendigkeit des Aufschubs der Bezugszeit, wie ihn § 27 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BEEG während der Corona-Pandemie ermöglicht,...