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Die für die Antragstellung geltenden allgemeinen Vorschriften für Anträge gelten auch für den Änderungsantrag (Satz 5). Die Anforderungen an die Form des Antrags müssen also auch für Änderungsanträge beachtet werden. Abs. 2 regelt im Wesentlichen den Rahmen der Rückwirkung. Ergänzend sind sowohl § 7 Abs. 1 als auch andere Vorschriften zur Antragstellung bei Änderungsanträgen zu beachten.

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