Rz. 36

Wird ein sog. Vorbehaltsbescheid nach Abs. 3 erlassen, hat sich die Höhe der vorläufig bewilligten Leistung an nachvollziehbaren Vorgaben zu orientieren. Diese hat der/die Antragsteller/in glaubhaft zu machen (Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 21 SGB X). Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist nach § 2c BEEG, solches aus selbstständiger Tätigkeit nach § 2d BEEG zu ermitteln.[1]

[1] Dau, jurisPR-SozR 8/2009, Anm. 5.

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