Rz. 16

In der Praxis geht es bei der Erteilung der Bescheinigung um eine Unterstützung der Personen, die Elterngeld beantragen. Diese haben nach § 8 BEEG das vor oder während des Bezugs von Elterngeld oder Elterngeld Plus erzielte Einkommen nachzuweisen. Soweit es um den Nachweis von Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis geht, ist der Arbeitgeber schon aus anderem Rechtsgrund (§§ 28a f. SGB IV) verpflichtet, dieses zu melden. Er verfügt über die erforderlichen Daten und kann durch seine Bescheinigung das Verwaltungsverfahren wegen Elterngeld unterstützen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus kann auch die Bescheinigung der Arbeitszeit erforderlich werden. Das Zusammenspiel der Regelungen zur Elterngeldberechnung und zur Berücksichtigung der Regelungen in § 2c Abs. 2 Satz 1 und § 9 BEEG erfüllen ihre Funktion nur dann, wenn die Entgeltdaten aus den Bescheinigungen "grundsätzlich" übernommen werden können.

 

Rz. 17

Die Tatsachen, die zu bescheinigen sind, sind teilweise in Satz 1 genannt, teilweise werden sie durch Verweis auf §§ 2e-2f BEEG in Bezug genommen. Inhaltlich erstreckt sich die Auskunfts- und Nachweispflicht auf folgende Tatsachen:

  1. das Bruttoarbeitsentgelt,
  2. die Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben; zu den nach den §§ 2e, f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmalen gehören insbesondere die Steuerklasse, der Faktor nach § 39f EStG und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, die Kirchensteuerpflicht und die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung,[1]
  3. die Arbeitszeit.
 

Rz. 18

Das BEEG nimmt inzwischen[2] eine Berechnung der Leistung durch pauschalierte Abzüge vom Arbeitsentgelt vor (§ 2e BEEG), sodass die Angabe der tatsächlichen Abzüge entfallen und durch die Angabe der Abzugsmerkmale ersetzt worden ist.

[1] Vgl. BT-Drucks. 17/9841 S. 30.
[2] Vgl. BR-Drucks. 884/1/2009 S. 9, 19.

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