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Obwohl die Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers widerleglich vermutet wird (§ 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG) und die Auskünfte und Nachweise des Arbeitgebers nach § 9 aufgrund der Bußgeldandrohung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG) eine gewisse Gewähr der Richtigkeit bietet, sind Behörden und – in einem nachfolgenden Verfahren – auch Gerichte nicht an die Angaben des Arbeitgebers gebunden.[1] Soweit Zweifel an den bescheinigten Inhalten bestehen, ist die zuständige Behörde gehalten, die Angaben zu überprüfen und ggf. weitere Ermittlungen anzustellen. Sie kann sich zur Klärung des Anspruchs nach Grund und Höhe weiterer Beweismittel bedienen, also z. B. andere Auskünfte, Urkunden, Zeugenaussagen heranziehen.

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