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Ehrenamtliche Tätigkeiten begründen kein Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.[1] Letztes gilt jedenfalls, solange die Aufwandsentschädigung die steuerlichen Freibeträge nicht übersteigt. Wenn gleichzeitig noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein besteht, z. B. als geringfügige Beschäftigung, unterliegt das aber dann dem MuSchG. Auf ehrenamtliche Tätigkeit findet das MuSchG zwar keine Anwendung, gleichwohl sind die Wertungen der Vorschriften über die Gestaltung von Arbeitsplatz und von verbotenen Tätigkeiten von der Organisation, der die ehrenamtliche Tätigkeit zugutekommt, zu berücksichtigen und dürfen der Schwangeren nicht übertragen werden. Grundlage dafür sind aber die vereinsrechtlichen Beziehungen bzw. die Vereinbarung über die Ausübung des Ehrenamtes.

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