Rz. 3
Das Stillen wird wissenschaftlich durch die Nationale Stillkommission begleitet. Hauptaufgabe der Nationalen Stillkommission (NSK) ist die Förderung des Stillens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kommission berät die Bundesregierung, gibt Richtlinien und Empfehlungen heraus und unterstützt Initiativen zur Beseitigung bestehender Stillhindernisse. Die Stillkommission wurde 1994 am Robert-Koch-Institut gegründet. Im Jahr 1999 wurde sie im damaligen Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) angesiedelt und hatte bis 2002 ihren Sitz im Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft). Mit der Gründung der Nationalen Stillkommission hat sich die Bundesregierung der sog. Innocenti Declaration "zum Schutz, zur Förderung und Unterstützung des Stillens" angeschlossen und damit eine Forderung der 45. Weltgesundheitsversammlung von 1992 erfüllt.
Seit dem 1.4.2019 ist die Nationale Stillkommission in das Max-Rubner-Institut (MRI) eingebunden, was mit dem dort 2019 eröffneten Institut für Kinderernährung zusammenhängt. Dort werden ernährungsmitbedingte Krankheiten für Kinder erforscht, zuletzt auch Einschätzungen zu COVID-19 und Stillen.
Die Kommission wurde mit dem Ziel gegründet, die Entwicklung einer neuen Stillkultur in der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen und dazu beizutragen, dass Stillen zur normalen Ernährung für Säuglinge wird. Der Nationalen Stillkommission gehören Mitglieder aus medizinischen Berufsverbänden und Organisationen an, die sich für die Förderung des Stillens in Deutschland einsetzen. Die Aufgabe der NSK ist die Förderung des Stillens in der Bundesrepublik Deutschland; in dieser Funktion berät sie die Bundesregierung, gibt Richtlinien und Empfehlungen heraus und unterstützt die verschiedenen Initiativen zur Förderung des Stillens. Das Max Rubner-Institut wurde von der Bundesregierung beauftragt, partizipativ eine Nationale Strategie zur Stillförderung zu erarbeiten. Als Teil der Nationalen Stillstrategie wurde das Netzwerk Gesund ins Leben mit der Kommunikation zur Stillförderung beauftragt.
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert unter www.Kindergesundheit-info.de u. a. über das Stillen.
Rz. 4
Die Nationale Stillkommission empfiehlt auf Basis der Empfehlungen der WHO ein ausschließliches Stillen in den ersten 6 Monaten. Die Zeit zum Stillen ist durch § 7 Abs. 2 gesetzlich geschützt: Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens 2 Stunden unterbrochen wird. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit muss von der Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden, und sie darf auf die festgesetzten sonstigen Ruhepausen nicht angerechnet werden.
Rz. 5
Die Stillzeit als bezahlte Freistellung (s. § 7 MuSchG) kann nur beansprucht werden, wenn auch tatsächlich gestillt bzw. das Stillen zumindest bescheinigt wird. Die Vorlage einer Stillbescheinigung des Arztes oder der Hebamme ist in der Praxis empfehlenswert. Der in § 7 Abs. 2 MuSchG geregelte Freistellungsanspruch für Stillzeiten besteht während der ersten 12 Monate nach der Entbindung. Dagegen sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes nach § 12 während der gesamten Stillzeit, die auch länger als ein Jahr dauern kann, einzuhalten.