Rz. 13

Das Umgestaltungsgebot erfasst auch die Arbeitsorganisation. Zur Arbeitsorganisation gehört die konkrete betriebliche Gestaltung des Arbeitsablaufes wie

  • konkrete Arbeitsabläufe und einzelne Arbeitsschritte,
  • Produktionsanweisungen oder Bearbeitungsvorgaben,
  • Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Anwesenheit),
  • Pausen und Erholungszeiten oder
  • das Arbeitstempo (wie etwa Akkord- oder Leistungsvorgaben; Bandgeschwindigkeit bei Fließfertigung) oder auch die Frage, ob
  • bestimmte Arbeitskleidung, vor allem Schutzkleidung, zu tragen ist.[1]
 

Rz. 14

Adressat des Umgestaltungsgebotes aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 ist der Arbeitgeber. Arbeitgeber[2] ist, wer die rechtliche Vertragsbeziehung eingegangen und Empfänger der Arbeitsleistung und Pflichtiger zur Zahlung der Vergütung ist. Durch seine Organisationsgewalt[3] (bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern) und sein Direktionsrecht[4] kann der Arbeitgeber die notwendigen Anweisungen erteilen, Beschaffungen von Werkzeugen und Gerätschaften vornehmen und auf die Einhaltung von Vorschriften dringen. Er hat damit die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und ihre organisatorische und räumliche Umgebung. Er ist ferner Empfänger und wirtschaftlicher Verwerter der Arbeitsleistung.

Eine Reaktionsmöglichkeit im Sinne der Umgestaltung der Arbeitsorganisation ist beispielsweise die Reduzierung von Leistungsvorgaben, die Bereitstellung von Unterstützung, die Verlegung und Reduzierung von Arbeitszeit, spezifische Schutzkleidung sowie eine Veränderung der Ablauforganisation.

[1] Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß, § 2 MuSchG, Rz. 13.
[3] LAG Bremen, Urteil v. 18.7.2000, 3 Sa 175/12.

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