§ 13 Abs. 2 regelt ausdrücklich einige Sonderfälle.
2.7.1 Heimarbeit (§ 13 Abs. 2)
Rz. 61
Im Fall der Heimarbeit tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 MuSchG. Da bei in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellte ein Arbeitsplatzwechsel als mögliche Schutzmaßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 MuSchG wegen mangelnder Alternativen nicht in Betracht kommen kann, greift nach Abs. 2 das Verbot der Ausgabe von Arbeit schon dann, wenn Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 unverantwortbare Gefährdungen nicht ausschließen können.
2.7.2 Homeoffice und Telearbeitsplätze
Rz. 62
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfolgt und diese konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Schwangeren unterzogen werden können. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht werden kann (sogenannte Homeoffice–Regelungen, also die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten). Gleiches gilt auch für Außendiensttätigkeit und andere atypische Beschäftigungsformen.
Solche Arbeitsformen ohne konkrete räumlich definierte und der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnenden Arbeitsplätze oder Arbeitsorte, z. B. im Privatbereich, sind in der Praxis nur schwer zu bewerten. Im Rahmen der auch für diese Tätigkeiten vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung, muss er die Arbeitnehmerin zumindest unterweisen. Ein Zutrittsrecht zur Wohnung bei mobilem Arbeiten besteht nicht.
In der Praxis wird es eher außergewöhnlich sein, dass gefährdende Stoffe oder Arbeitsschritte in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlegt werden. Dennoch ist auch hier der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu definieren. Das Mutterschutzrecht kennt keinen häuslichen rechtsfreien Raum. Auch wenn es in der Praxis schwer ist, die konkreten Umstände und räumlichen Situationen und damit die verbundene Gefährdungslage zu bestimmen, muss der Arbeitgeber etwa durch Fragebögen und schriftliche Vorgaben versuchen, die präventiven Schutzmaßnahmen einzuordnen.
Rz. 63
Sofern die Arbeitsleistung bei Dritten erbracht wird, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass auch dort die Schutznormen innerhalb des ihm zurechenbaren Verantwortungsbereichs eingehalten werden. Dies erfolgt durch vertragliche Verpflichtungen innerhalb der rechtlichen Konstruktion einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- und Dienstvertrages. Siehe hierzu die Leitlinie "Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen" für die Aufsichtsbehörden, erarbeitet und veröffentlicht im Rahmen der Nationalen Arbeitsschutzstrategie.