Rz. 25
Die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung ist Sache des Arbeitgebers. Die Bekanntgabe an die möglicherweise Betroffenen ist in § 14 Abs. 2 geregelt.
3.1 Information an alle Beschäftigte
Rz. 26
Nach Abs. 2 hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG zu informieren. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des früheren § 2 Satz 1 MuSchArbV.
Der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auch verpflichtet, selbst die männlichen Beschäftigten über die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 1 zu informieren ("alle"). Damit soll sichergestellt werden, dass z. B. männliche Vorgesetzte wissen, welche Vorschriften sie bei einer schwangeren oder stillenden Frau beachten müssen.
Rz. 27
Im Rahmen der Unterrichtung über die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann es auch erforderlich sein, dass der Arbeitgeber Einsicht in die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung zu gewähren hat. Die Unterrichtung umfasst auch die Vermittlung der Informationen in geeigneter Form. Die konkretisierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 MuSchG ist von dieser Informationspflicht nicht erfasst, da aus ihr Informationen ersichtlich sein könnten, mit deren Weitergabe die schwangere oder stillende Frau aus persönlichkeitsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht einverstanden ist.
Rz. 28
Der Arbeitgeber kann über die genannten Arbeitsschutzvorschriften, die er anzuwenden hat, hinaus individuelle und formlose Regelungen erlassen, die ihm im Rahmen seines Direktionsrechtes eingeräumt sind. Damit kann er auf eine individuelle, konkrete Situation reagieren und Regelungen in Bezug auf den Arbeitsplatz (objektiver Ansatz) oder die Person (subjektiver Ansatz) erlassen – auch diese Regelungen sind Teil der Dokumentation.
3.2 Information an Personalrat/Betriebsrat
Rz. 29
Die Regelung des früheren § 2 Satz 2 MuSchArbV, der die Zulässigkeit einer formlosen Unterrichtung eines vorhandenen Betriebs- oder Personalrats über die Ergebnisse der Beurteilung vorsieht, ist entfallen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist jedoch weiterhin vorhanden und erfasst auch die nach der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Maßnahmen. Es entsteht somit keine Informationslücke.
Allgemein hat der Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (…) durchgeführt werden. Dazu zählen natürlich auch die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie oder die Unfallverhütungsvorschriften. Der Betriebsrat hat damit eine "grundsätzliche" Zuständigkeit für diese Themen. Um diesem Rechtsanspruch gerecht werden zu können, muss der Arbeitgeber umfassend informieren, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zugänglich machen und dem Betriebsrat den Kontext zu den Schutzvorschriften (nicht nur des MuSchG) erläutern.
Rz. 30
Auch nach § 90 BetrVG hat der Betriebsrat ohnehin ein Beratungsrecht, wenn Umbauten, Erweiterungsbauten, technische Anlagen oder Arbeitsabläufe verändert werden und sich dadurch eine Änderung an der Dokumentation des Arbeitsplatzes ergeben sollte. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder Arbeitsumgebung aufzuzeigen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Die Mitwirkung des Betriebsrates beim Arbeits- und Unfallschutz ist von allgemeiner Bedeutung und ohne Besonderheit aufgrund von Vorgaben des Mutterschutzgesetzes.
Der Betriebsrat ist auch bei Ausnahmeverfahren zu beteiligen. Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.
3.3 Information an die Schwangere/Stillende (§ 14 Abs. 3)
Rz. 31
Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau unaufgefordert und in angemessener Weise über die Ergebnisse der konkretisierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie über die für sie nach § 10 Abs. 2 MuSchG festgelegten und nach § 13 MuSchG getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Voraussetzung ist demnach, dass eine Schwangerschaft angezeigt ist. Bis dahin besteht das allgemeine Informationsrecht für Beschäftigte. Erst aus der Position einer Schwangeren ergibt sich das besondere Informationsrecht nach § 14 Abs. 3.
Ziel ist – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt – ein partizipativer Ansatz. Es soll die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und schwangeren/stillenden Frauen fördern.
Diese Regelung soll eine frühzeitige Beteiligung der Frau bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten u...